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Embryonenschutzgesetz

Schmerzensgeld bei ungewollter Sterilisation

Auch wenn der Arzt bei einem Kaiserschnitt eine weitere Geburt für gefährlich hält, darf er ohne vorheriger Aufklärung keine Sterilisation bei der Frau durchführen.

Urteil des OLG Koblenz vom 13.07.2016

Ergibt sich im Rahmen eine einem Kaiserschnitt ein Befund, den der Arzt bei weiteren Schwangerschaften für gefährlich hält, ist die ungefragte Sterilisation von keiner vermuteten Einwilligung der 22-jährigen Frau gedeckt.

Die Klägerin brachte ihr zweites Kind wie schon das erste nach einem Kaiserschnitt zur Welt. Der Arzt stellte bei dem zweiten Kaiserschnitt Verwachsungen im Bauchraum fest. Ein weiterer Kaiserschnitt sei erheblich gefährlich, weil es wenig Möglichkeiten geben würde, den Bauchraum wieder zu schließen. Im Hinblick darauf nahm der Arzt eine Sterilisation vor, in dem er die Eileiter durchtrennte. Über eine solche Möglichkeit wurde die Klägerin nicht aufgeklärt.

Aufklärung vor Sterilisation

Als die Frau nach einigen Jahren mit ihrem Ehemann einen Kinderwunsch hatte und nicht schwanger wurde, erfuhr sie erst von der Sterilisation und klagte gegen den Arzt wegen der Durchführung der Sterilisation auf Schadensersatz.

Der Ansicht des Gerichts nach lag in der Sterilisation eine rechtswidrige und schuldhafte Körperverletzung, die einen Anspruch auf Schadensersatz begründe. Von einer mutmaßlichen Einwilligung der Klägerin kann nicht ausgegangen werden. Für das Handeln des Arztes hätte eine Notlage bestehen müssen, aufgrund dessen er die Sterilisation habe durchführen müssen. Der Eingriff müßte unbedingt notwendig sein, um erhebliche gesundheitliche Gefahren abzuwenden.

Schmerzensgeld wegen Sterilisation

Die Durchtrennung der Eileiter sollte vom Arzt gesehen lebensbedrohlichen Entwicklungen vorbeugen. Weitere Schwangerschaften würden von schwer beherrschbaren Gefahren begleitet.

Aber diese Umstände reichten nicht, um der Klägerin einfach die Möglichkeit einer eigenen Entscheidung zu nehmen. Die Durchtrennung der Eileiter nahm der Klägerin dauerhaft die Fähigkeit zur Empfängnis und war damit ein schwer wiegender existenzieller Eingriff einer Frau. Es muß bei einem solch wesentlichen Umstand einer Frau überlassen bleiben, sich sterilisieren zu lassen. Solch ein Umstand wirkt sich elementar auf einen weiblichen Organismus aus. Nach alledem war es rechtwidrig, die Klägerin zu sterilisieren, ohne sie vorher gefragt zu haben. Die Empfängnisfähigkeit einer Frau ist ein so hohes Gut, das hier über allem steht.

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