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Krankenversicherung: Versicherung muß auf die Pflicht zur Mitteilung der neuen Versicherung hinweisen

Wer seine private Krankenversicherung kündigt, hat die Pflicht, dieser nachzuweisen, daß er eine neue Krankenversicherung hat. Die alte Versicherung bleibt gültig, bis dieser Nachweis erbracht wird, wenn sie auf diese Pflicht hinweist.

Urteil des BGH vom 14.01.2015

Der Versicherte kündigte den Vertrag mit seiner Krankenversicherung. Diese wendete die Unwirksamkeit der Kündigung ein, weil der Versicherte ihr nicht nachgewiesen habe, daß er eine neue Krankenversicherung abgeschlossen hat. Dieser Nachweis heißt Anschlussversicherungsnachweis. Den Nachweis kann die alte Versicherung gemäß § 205 Abs. 6 VVG verlangen, weil jeder in Deutschland krankenversichert sein muß. Der Nachweis ist quasi eine Kontrolle.

Alte Krankenversicherung bleibt gültig

Ohne diesen Nachweis bleibt die alte Versicherung grundsätzlich gültig. Dieses wendet die alte Krankenversicherung in dem Klageverfahren auch ein und hält die Kündigung ihres Versicherten daher für unwirksam. Sie meint, bei einer unwirksamen Kündigung müsse der Versicherte weiter Beiträge zahlen. Dieses tat er aber seit seiner Kündigung nicht mehr. Daher klagte die alte Versicherung rückständige Beiträge ein. Der BGH hatte zu entscheiden, ob der Versicherte diese Beiträge nachzuzahlen hat und weiterhin Beiträge zahlen muß.

Beitragspflicht

Der BGH entschied, daß die alte Versicherung grundsätzlich von ihrem Versicherten die Weiterzahlung der Beiträge verlangen kann, auch wenn er gekündigt hat. Erst der Nachweis über die neue Krankenversicherung macht die Kündigung wirksam. Der Kläger müßte demnach die Beiträge zahlen, die er bisher nicht gezahlt hat.

Belehrung über die Pflicht zum Nachweis

Der BGH urteilte aber vor allem auch, daß dieses nur dann gelte, wenn die alte Krankenversicherung ihren Versicherten beweisbar darüber belehrt hat, daß erst der Nachweis einer neuen Krankenversicherung die Kündigung wirksam macht. Diese Belehrung ist hier unterblieben, womit die Kündigung wirksam ist und der Versicherte damit die rückständigen Beiträge nicht zahlen muß.

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Rechtsanwalt Andreas Maria Wucherpfennig – Münster, Berlin & Hamburg

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